ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma speisekai GMBH, vertreten durch den Geschäftsführer Reimund Braasch, Isekai 12, 20249 Hamburg eingetragen im Handelsregister des  Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 141331

1) Geltungsbereich

a) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungsräume, Veranstaltungen wie beispielsweise Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Foto- und Filmarbeiten oder ähnlichem sowie Angebote und Lieferungen + Leistungen der speisekai GmbH, Isekai 12, 20249 Hamburg.

b) Die Unter- oder Weitervermietung der Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder Vertriebs-Veranstaltungen Bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der speisekai GmbH. Die Nutzung darf nur im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks erfolgen.

c) Die speisekai GmbH ist ein Restaurant/Eventlocation/Full Service Agentur. Für alle Bereiche bedeutet dies, dass sämtliche gastronomische und technische sowie sonstige Leistungen über die speisekai GmbH gebucht bzw. organisiert werden müssen. Möchte der Auftraggeber seine eigenen Dienstleister mit einbringen, so bedarf dies der vorherigen Absprache und schriftlichen Genehmigung der speisekai GmbH. Die speisekai GmbH ist berechtigt ein Buy-Out für die externen Lieferungen und Leistungen zu berechnen bzw. auch Dienstleister zu verweigern, wenn diese nicht dem Standard oder dem Qualitätsanspruch der speisekai GmbH entsprechen.

d) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese vorher mit der speisekai GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2) Angebot, Vertragsschluss und Vertragsänderungen des Veranstaltungsvertrages

a) Der Vertrag kommt durch die Unterschrift beider Parteien zustande. Falls der Auftraggeber nicht gleichzeitig Veranstalter ist, so haftet der Auftraggeber zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

b) Alle Angebote der speisekai GmbH sind im Zweifel keine Angebote im Rechtssinne, sondern nur Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit der Vertragsannahme/ Auftragsbestätigung der speisekai GmbH zustande. Ein verbindliches Angebot der speisekai GmbH liegt nur vor, wenn in dem Angebot ausdrücklich eine Frist zur Vertragsannahme eingeräumt wird. In diesem Falle verlieren Angebote ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Bestätigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werden.

c) An die speisekai GmbH gerichtete Angebote, Vertragsänderungen und -ergänzungen, insbesondere zum Umfang der Lieferung und Leistung oder des Lieferzeitpunktes sind nur wirksam, sofern die speisekai GmbH diese schriftlich bestätigt.

3) Preise und Preisanpassungen

a) Alle Preise verstehen sich in EURO.

b) Die Preiskalkulation erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer.

c) Liegt zwischen Vertragsabschluss und der Veranstaltung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und verändern sich durch die Erhöhung preisbestimmender Faktoren, wie insbesondere Löhne und Lohnnebenkosten, Material, Zutaten, Transport, Steuern und Miete, die von dem SPEISEKAI allgemein für derartige Leistung berechneten Preise, so ist jede Vertragspartei berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise zu verlangen. Übersteigt die Preisanpassung 10 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung, ist die andere Partei zum Rücktritt berechtigt.

d) Soweit in den Bestimmungen Mehrkosten aufgeführt sind, können diese dem Auftraggeber berechnet werden.

e) Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere für Abgaben gegenüber der Künstlersozialkasse, für Vergnügungssteuern und Gebühren für Nutzungs- und Verwertungsrechte, trägt der Auftraggeber. Dieser ist Steuerschuldner.

4) Änderungen der Teilnehmerzahl / Veranstaltungszeit

a) Die vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss angegebene Personenzahl ist die Grundlage der Vereinbarung und der Preiskalkulation. Eine Änderung der vereinbarten Teilnehmerzahl ist nur nach folgenden Maßgaben zulässig: Änderungen der Teilnehmerzahl sind bis spätestens 7 Werktage vor dem Leistungszeitpunkt mitzuteilen. Die zu dem genannten Zeitpunkt zuletzt mitgeteilte Anzahl der Personen ist verbindlich und wird der Berechnung zugrunde gelegt. Änderungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % gegenüber der vertraglich vereinbarten Teilnehmeranzahl bedürfen der schriftlichen Zustimmung der speisekai GmbH. Stimmt die speisekai GmbH einer Veränderung, insbesondere Reduzierung, der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % gegenüber der bei Vertragsschluss prognostizierten Personenzahl zu, ist die speisekai GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise pro Teilnehmer für die verschiedenen Gewerke / Dienstleister nach billigem Ermessen anzupassen. Die speisekai GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt, sonstige Vertragsanpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Liegt 96 Stunden vor Veranstaltungsbeginn keine konkrete Personenangabe vor, geht die speisekai GmbH von der bei der Kalkulation zugrunde gelegten Personenanzahl aus. Ist eine Personenzahl nicht hinreichend bestimmbar, ist die speisekai GmbH berechtigt, dem Auftraggeber zur Angabe der Personenzahl eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf gemäß § 10 Ziffer (g) dieser Vereinbarung vom Vertrag zurück zu treten.

b) Als Lieferzeit gelten die vereinbarten Termine. Änderungen der vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der speisekai GmbH. Stimmt die speisekai GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die speisekai GmbH die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die speisekai GmbH trifft ein Verschulden. Durch die Verschiebung entstehende Mehrkosten werden an den Auftraggeber weiter belastet.

c) Eine Haftung der speisekai GmbH für Störungen des Zeitpunkts der Leistungserbringung ist ausgeschlossen, soweit die speisekai GmbH diese nicht zu vertreten hat oder diese auf höhere Gewalt, wie insbesondere Streik, Naturkatastrophen oder Gewalttaten beruhen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

d) Der Vermietungszeitraum ist stets im ausführlichen Veranstaltungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der speisekai GmbH verankert. Es gilt die Veranstaltung als beendet, wenn der letzte Gast das Haus (SPEISEKAI) verlässt. Etwaige Ansprüche auf die Nutzung der Räumlichkeiten nach der Veranstaltung bestehen nicht bzw. bedürfen der vorherigen Anmeldung durch den Auftraggeber.

5) Beschaffenheit und Qualität; Haftungsausschluss

a) Für die Qualität und Beschaffenheit sind die Angaben im Angebot der speisekai GmbH maßgebend. Diese Angaben stellen keine Garantie dar, wenn sie nicht gesondert als solche gekennzeichnet sind.

b) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewicht- und Verbrauchsangaben erfolgen so genau wie möglich, dienen jedoch lediglich zur Andeutung und sind daher nicht verbindlich. Eine Haftung für mögliche Abweichungen in der Ausführung ist ausgeschlossen, solange der Vertragszweck nicht gefährdet wird.

c) Die speisekai GmbH haftet nicht für Änderungen an Produkten und Dienstleistungen aufgrund äußerlicher Faktoren (z.B. technische Gegebenheiten vor Ort oder Möglichkeit der Zulieferung).

6) Vermittlung von Leistungen durch Dritte; Beschaffung von Einrichtungen bei Dritten

a) Soweit die speisekai GmbH für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung Leistungen Dritter (Leiharbeitnehmer, Künstler, externe Dienstleister) oder technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Die speisekai GmbH haftet nur für eine sorgfältige Sichtung und Auswahl dieser Dritten. Im Übrigen ist eine Haftung der speisekai GmbH ausgeschlossen.

b) Der Auftraggeber haftet allein für sämtliche Verpflichtungen aus den zustande gekommenen Verträgen, insbesondere auf fristgerechte Zahlung des Entgelts, pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe von Drittmitteln und stellt die speisekai GmbH von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

c) Tritt die speisekai GmbH mit Leistungen an den Dritten, beispielsweise mit der Vergütungszahlung, in Vorleistung, sind die Aufwendungen der speisekai GmbH unverzüglich vom Auftraggeber zu erstatten. Einwendungen aus dem Verhältnis zu dem Dritten können der speisekai GmbH nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die speisekai GmbH hat die Leistung an den Dritten gegen den Willen des Auftraggebers erbracht.

7) Zahlungsbedingungen

a) Rechnungen sind nach Rechnungseingang sofort und ohne Abzug fällig.

b) Zahlungen gelten erst mit der Gutschrift auf unserem Konto als erbracht. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Anfallende Spesen und Bankgebühren, insbesondere bei Auslandszahlungen, sowie die Kosten für einen Scheck- oder Wechselprotest gehen zu Lasten des Kunden.

c) Bei Verzug gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

d) Die speisekai GmbH ist berechtigt, jederzeit einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Höhe des Vorschussverlangens kann im Vertrag schriftlich niedergelegt werden. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, kann eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50% des Auftragswerts, maximal jedoch in Höhe der jeweiligen Stornokosten gemäß §12 verlangt werden. Die speisekai GmbH ist berechtigt, vorbereitende Leistungen einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die Vorschussleistung nicht innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung erbringt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

e) Fehler in Rechnungen sind schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Rechnung zu beanstanden, ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt.

8) Verhaltensregeln und Haftung des Auftraggebers; Nutzungsrechte

a) Stellt die speisekai GmbH dem Auftraggeber Räumlichkeiten zur Verfügung, so darf keine räumliche Veränderung der hierin befindlichen Gegenstände, insbesondere der Tische und Buffettische, sowie Einwirkung auf diese oder auf die Substanz der Räumlichkeit selbständig durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Diese Veränderungen erfolgen gegebenenfalls durch die speisekai GmbH oder seine Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber hat die Einrichtung ordnungsgemäß zu gebrauchen.

b) Der Auftraggeber haftet für Beschädigung oder unsachgemäßen Gebrauch der ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände, Räumlichkeiten und Einrichtungen, gleich ob die Beschädigung oder Behandlung durch ihn selbst oder durch Dritte anlässlich der von ihm ausgerichteten Veranstaltung oder der Verletzung von Schutzgesetzten zu verantworten ist. Er stellt die speisekai GmbH ggf. von Ansprüchen Dritter wegen der Beschädigung oder unsachgemäßen Ingebrauchnahme frei. Die speisekai GmbH kann einen Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung oder die Leistung einer Sicherheit verlangen.

c) Die Verwendung nicht zur Verfügung gestellter technischer oder mechanischer Ausstattung liegt alleine im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

d) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Auftraggebers unter Nutzung der Stromnetzanschlüsse der speisekai GmbH ist nur nach deren schriftlicher Zustimmung zulässig. Durch die Verwendung derartiger Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen oder sonstigen Eigentums der speisekai GmbH oder Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern sie von der speisekai GmbH nicht zu vertreten sind. Die Stromkosten können pauschal abgerechnet werden. Die speisekai GmbH ist berechtigt, eine angemessene Ausfallvergütung zu berechnen, wenn durch den Einsatz eigener Geräte des Auftraggebers Anlagen des SPEISEKAI´s ungenutzt bleiben.

e) Die Nutzung der Räumlichkeiten zu Werbezwecken und die Anbringung von Werbemitteln bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die speisekai GmbH. Diese kann die Anbringung von Dekorations- oder Veranstaltungsmitteln untersagen, wenn sie nach sachgerechter Einschätzung durch die speisekai GmbH nicht mit den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen für die Nutzung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten übereinstimmen oder den vertraglichen Regelungen mit den Vermietern oder Verpächtern widersprechen. Ohne schriftliche Zusicherung hat der Kunde kein Recht auf Verwendung.

f) Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der speisekai GmbH. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten (z.B. Korkgeld) berechnet. Werden Speisen oder Getränke ohne schriftliche Vereinbarung mitgebracht, so ist der speisekai GmbH für jede Person, welche selbst mitgebrachte Lebensmittel verzehrt, einen pauschalen Schadenersatz von 1 % des Auftragswertes zu ersetzen. Dem Auftraggeber steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

g) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die speisekai GmbH ist berechtigt einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der speisekai GmbH abzustimmen.

h) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der SPEISEKAI die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der SPEISEKAI für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt seitens der speisekai GmbH vorbehalten.

i) Von dem Auftraggeber mitgebrachte oder in dessen Auftrag von der speisekai GmbH beschaffte Ausrüstungsgegenstände für die Veranstaltung (z.B. Mobiliar, Zelte etc.), die nicht unmittelbar vor dem Beginn der Veranstaltung auf- bzw. nach dem Ende der Veranstaltung abgebaut werden, dürfen in der Zeit vor dem Beginn der Veranstaltung und nach dem Ende der Veranstaltung von der speisekai GmbH nach eigenem Ermessen genutzt werden, ohne dass für den Kunden Ansprüche erwachsen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der SPEISEKAI berechtigt, den Auf- und Abbau unmittelbar vor Beginn bzw. nach Ende der Veranstaltung zu verlangen, insbesondere, wenn die Räumlichkeiten anderweitig benötigt werden.

9) Gewährleistung und Beanstandungen; Verjährung

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel der erbrachten Leistung detailliert und schriftlich unter Angabe der Art der Beschwerde, deren Begründung sowie der Angabe, wann und auf welche Weise der Auftraggeber den Mangel bemerkt hat, unverzüglich zu beanstanden und die speisekai GmbH zur Nachbesserung aufzufordern. Reklamationen von Mängeln, die bei der Veranstaltung offenkundig werden und bei denen ein Fortfall der Überprüfungsmöglichkeit droht (insbesondere Reklamationen der Getränke und Speisen), sind unverzüglich während der Veranstaltung, spätestens am Tag nach der Veranstaltung geltend zu machen. Ansonsten sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

b) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung bzw. Leistungserbringung.

10) Haftung der speisekai GmbH

a) Die speisekai GmbH haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bestehen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der speisekai GmbH wird auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit gehaftet. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz oder der Übernahme einer Garantie. Einer Pflichtverletzung der speisekai GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der speisekai GmbH auftreten, wird sie bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die speisekai GmbH auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

11) Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

a) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen der speisekai GmbH. Ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Der SPEISEKAI übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, dies gilt auch für Vermögensschäden. Ausnahmen sind grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des SPEISEKAI´s. Der SPEISEKAI empfiehlt dem Kunden die oben genannten Gegenstände auf eigene Kosten zu versichern. 

12) Stornierung des Auftrags

a) Stornierungen von Veranstaltungen haben stets schriftlich zu erfolgen (Brief oder Mail).

b) Ein Recht des Kunden zur kostenfreien Stornierung (Rücktritt) des mit der speisekai GmbH geschlossenen Vertrags besteht nur, wenn ein solches Recht ausdrücklich schriftlich unter Angabe einer Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart ist.

c) In allen sonstigen Fällen einer Auftragsstornierung einer Veranstaltung durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, hat dieser eine pauschale Entschädigung zu leisten. Bei Stornierungen vor Veranstaltungszeitpunkt beträgt die Entschädigungspauschale jeweils von der stornierten Vertragssumme (Servicepauschale und Speisenumsatz): 24 bis 16 Wochen vor Veranstaltungszeitpunkt 50 %, 16 bis 12 Wochen vor Veranstaltungszeitpunkt 75 %, 12 bis 4 Wochen vor Veranstaltungszeitpunkt 80 % und danach 90%. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Stornierung bei der speisekai GmbH. Die Berechnung des Speisenumsatzes ist wie folgt: Menüpreis mal Teilnehmeranzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird ein Menüpreis von 35,00 Euro pro Person der Berechnung zugrunde gelegt.

d) In allen sonstigen Fällen einer Auftragsstornierung einer Tagungspauschale durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, hat dieser eine pauschale Entschädigung zu leisten. Bei Stornierungen vor Veranstaltungszeitpunkt beträgt die Entschädigungspauschale jeweils von der stornierten Vertragssumme (Tagungspauschale und ggf. Servicepauschale): 12 bis 8 Wochen vor Veranstaltungszeitpunkt 50 %, 8 bis 4 Wochen vor Veranstaltungszeitpunkt 75 %, 4 bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80 % und danach 90%. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Stornierung bei der speisekai GmbH.

e) Eine kostenfreie Stornierung ist, sofern nicht ausdrücklich ein Recht zum kostenfreien Rücktritt vereinbart ist, nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der speisekai GmbH zulässig.

f) Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden der speisekai GmbH nicht oder nicht in der geregelten Höhe entstanden ist.

13) Rücktritt der speisekai GmbH

a) Steht dem Kunden gemäß § 10 Aba. (a) ein kostenfreies Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist zu, ist auch die speisekai GmbH in diesem Zeitraum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der SPEISEKAI ist - zum Beispiel, wenn eine Anfrage eines anderen Kunden für den gleichen Veranstaltungstermin/raum vorliegt - auch berechtigt, dem Kunden eine Frist zu setzen, in der er das Rücktrittsrecht entweder auszuüben oder auf dieses zu verzichten hat.

b) Die SPEISEKAI ist ferner zum Rücktritt berechtigt: wenn eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet wird oder höhere Gewalt oder andere von der speisekai GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder wenn die Buchung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks erfolgt oder wenn die speisekai GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des SPEISEKAI´s in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der speisekai GmbH zuzurechnen ist oder wenn der Auftraggeber eine nicht genehmigte Untervermietung vornimmt.

c) Die SPEISEKAI ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn ihr aufgrund einer Beendigung des Pachtvertrages eine Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist.

d) Das Recht zur Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt.

e) Bei berechtigtem Rücktritt der speisekai GmbH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

14) Eigentum, Eigentumsvorbehalt

a) Dem Auftraggeber von der speisekai GmbH zur Verfügung gestellte Einrichtungs- und Dekorationsgegenstände, Geschirr und Besteck bleiben im Eigentum der speisekai GmbH bzw. des Subunternehmers, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Verlust von angemieteten Equipment und Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

b) Soweit Vertragsgegenstand Non-Food- Ware ist, bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der speisekai GmbH. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die speisekai GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, noch nicht bezahlte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs der Ware des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme oder Pfändung liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

15) Rechte Dritter

a) Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Veranstaltung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung der speisekai GmbH für die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Auftraggeber, insbesondere von Urheberrechten Dritter, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat ggf. eine notwendige Erlaubnis Dritter und alle für die Durchführung der Veranstaltung etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Lizenzen und Freigaben einzuholen. Bei Nichtvorliegen dieser Erlaubnisse ist die speisekai GmbH berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten oder zu verweigern. Der Kunde wird von seiner Zahlungspflicht für die vereinbarte Vergütung nicht frei.

b) Der Kunde stellt die speisekai GmbH von Ansprüchen von dritter Seite auch frei, soweit die speisekai GmbH wegen Verletzung von Schutzrechten oder von staatlichen Stellen wegen Nichtvorlegens von Genehmigungen in Anspruch genommen wird.

16) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen die speisekai GmbH ist unzulässig.

b) Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an Gegenständen, die im Eigentum Dritter stehen, ist ausgeschlossen.

17) Verschwiegenheit; Datenschutz

a) Ohne Zustimmung der speisekai GmbH dürfen Rechnungen, schriftliche Unterlagen, Abbildungen und Angebote Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder zur Herstellung gleicher oder gleichartiger Objekte und Produkte verwendet werden.

b) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zum Zwecke der Leistungserbringung von der speisekai GmbH gespeichert und verarbeitet werden.

18) Sonstige Bestimmungen

a) Wir weisen darauf hin, dass der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet ist, der GEMA gemapflichtige Aktivitäten zu melden. Die Veranstaltungen und dadurch entstehende Gemakosten werden nicht von der speisekai GmbH übernommen, sondern direkt zwischen Auftraggeber und der Gema vereinbart. Im Falle einer Nachberechnung der Gema die an die speisekai GmbH für das vertraglich vereinbarte Veranstaltungsdatum, ist die speisekai GmbH berechtigt, diese Kosten dem Auftraggeber bis zu 12 Monate nach Veranstaltung in Rechnung zu stellen.

b) Die speisekai GmbH weist darauf hin, dass der Verpächter der Location SPEISEKAI die Wassersportabteilung der Sportvereinigung Polizei Hamburg e.V. ist und das Vereinsleben durch die Veranstaltung nicht gefährdet werden darf. Auch akzeptiert der Kunde einer geschlossenen Veranstaltung im SPEISEKAI, dass Vereinsmitglieder im Einzelfall Zutritt zu allen Räumen des SPEISEKAI´s haben.

c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

d) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.

e) Der Bestand des Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB, sonstiger Vertragsbedingungen oder durch etwaige Regelungslücken berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am ehesten gerecht wird. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

Stand: Januar 2017